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Satzung

Stand März 1988

§1 Name, Sitz, Zweck und Gerichtsstand des Clubs

Der gegründete Verein trägt den Namen „Tennisclub Gundremmingen (TCG)“ mit Sitz in Gundremmingen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Günzburg. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ebenfalls Günzburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Hygiene und Erholung, durch Pflege des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage.

Der Verein erstrebt keine Gewinne; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund die Hauptsatzung des Bundes und die Satzung seiner Fachverbände für sich und seine Mitglieder an.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1.1 aktiven Mitgliedern

1.2 passiven Mitgliedern

1.3 jugendlichen Mitgliedern

1.4 Ehrenmitgliedern

Die Zahl der auswärtigen aktiven Mitglieder soll den Anteil von 40 % nicht übersteigen; in diesem Falle tritt für Auswärtige ein Aufnahmeverbot ein.

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die den Tennissport ausüben und bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die aktiven Mitglieder haben das Recht zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen und Geräte gemäß den Haus- und Spielordnungen.

Ale passive Mitglieder gelten alle die Personen, die den Club angehören. Sie haben dieselben Rechte wie die aktiven Mitglieder, mit Ausnahme der Ausübung des Tennissports. Sie zahlen keine Aufnahmegebühr.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die in diesem Club den Tennissport ausüben und bei Beginn eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag, haben aber Stimmrecht.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Ausschuß und der Zahlung der Aufnahmegebühr.

Beendigung der Mitgliedschaft:

3.1 Durch Tod

3.2 Kündigung durch schriftliche Erklärung des Austritts

3.3 durch Ausschluß

Beitragsrückzahlung entfällt.
Erfolgt die Kündigung bis Ende März des jeweiligen Jahres (s. $ 6 Abs. 3), wird der Jahresbeitrag nicht fällig.
Ist ein Mitglied länger als 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Verzug, erfolgt der Ausschluß durch den Ausschuß.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.

Rechte der Mitgliedschaft sind: An Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu stellen , bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes teilzunehmen.

Bei Jugendlichen entfällt die Stimmrechtsausübung.

Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu
fördern, die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Ausschusses
und der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie haben die Einrichtungen,
Anlagen und Geräte des Vereins schonend zu behandeln.

Alle aktiven Mitglieder können in zumutbarem Umfange zu Eigenleistungen verpflichtet werden. Das gilt vor allem während der Bauphase von Plätzen und Einrichtungen des Tennisvereins sowie der alljährlichen Herrichtung von Platzanlagen zu Beginn der Spielsaison.

Befreiungen von der Verpflichtung von Eigenleistungen – etwa durch Geldzahlungen – können nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

Die Tennisplätze dürfen grundsätzlich nur in Tennisbekleidung, bei kalter Witterung in zweckentsprechender Kleidung, bespielt werden.

§6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ausnahmen können von Ausschuß in besonderen Fallen gewährt werden.

Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden./p>

Der Jahresbeitrag wird im voraus auf Grund einer Einzugsermächtigung im März d. J. eingezogen./p>

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Der Ausschuß
Die Mitgliederversammlung
Das Ehrengericht

§8 Vorstand

Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein je allein.

Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.

§9 Ausschuß

Er besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

Sportwart

Jugendsportwart

Die Ausschußmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Ausschuß bis zur Neuwahl im Ant.

Über jede Ausschußsitzung muß eine Niederschrift angefertigt werden

Der Ausschuß leitet den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder geladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Ausschuß Arbeitskreise bilden.

Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Ausschuß in der Jahresmitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Jahresabrechnung zu berichten.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Ausschuß einberufene Versammlung aller Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:

Geschäftsbericht des Ausschusses
Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr
Bericht der Kassenprüfer
Genehmigung des Kassenberichtes
Beschlußfassung über den Haushaltsplan
Entlastung des Ausschusses
Neuwahlen des Ausschusses (alle 2 Jahre)
Neuwahlen der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
Neuwahlen des Ehrengerichtes (alle 2 Jahre)
Verschiedenes

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; es müssen jedoch mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Mitgliederversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Ausschuß einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Die Einladung muß 2 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorher vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu stellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus 3 stimmberechtigten Mitgliedern. Das Ehrengericht wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.

Die Aufgabe des Ehrengerichts ist es, bei Unstimmigkeiten zwischen Clubmitgliedern zu vermitteln und zu schlichten. Führt die vermittelnde und schlichtende Tätigkeit nicht zum Erfolg, so kann jedes beteiligte Clubmitglied die Entscheidung des Ausschusses erbitten.

§12 Kassenprüfer

Durch Beschluß der Jahres-Mitgliederversammlung werden aus dem Kreise der Mitglieder zwei Kassenprüfer und nach Bedarf zwei Stellvertreter für jeweils zwei Geschäftsjahre bestellt. Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Jahresabrechnung des Ausschusses verpflichtet, sie bescheinigen deren Richtigkeit und berichten in der Jahres-Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

Die Kassenprüfer dürfen dem Ausschuß nicht angehören.

§13 Arbeitskreise

Zur Unterstützung des Ausschusses können Arbeitskreise gebildet werden, z.B.:

Arbeitskreis Sport
Jugendarbeitskreis
Wirtschaftsarbeitskreis
Vergnügungsarbeitskreis
Bauarbeitskreis

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zur Beschußfassung bedarf es:

Der schriftlichen Ankündung an alle stimmberechtigten Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Monat;
Der Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, die nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen sind. Wird die Beschlußunfähigkeit der Versammlung festgestellt, so ist binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzurufen. Diese Versammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Der Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und die gemeinen Werte der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Gundremningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte mit einfacher Mehrheit 2 Liquidatoren.

Der Vorstand hat die Auflösung des Clubs zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

§15 Spielordnung

Der Spielbetrieb wird aufgrund der Spielordnung geregelt.